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01-2019:
Kein generelles Gebührenverbot


Beschreibung

Liebe Klientinnen und Klienten!

Weihnachten und Jahreswechsel bieten Gelegenheit, vor- und zurückzublicken, Resümee zu ziehen und Vorsätze zu fassen. In diesem Sinne danken wir Ihnen zu allererst für Ihre Kooperation und Ihr Vertrauen und wünschen Ihnen ein frohes und gesundes Neues Jahr 2019.

Weihnachten und Jahreswechsel bieten aber auch Gelegenheit, an letzte Dinge zu denken, wozu zweifellos der sogenannte „Letzte Wille“ gehört. Mit den vor nunmehr zwei Jahren in Kraft getretenen Erbrechtsbestimmungen hat sich viel geändert, und ist möglicherweise der Bedarf zu testieren größer geworden, da für viele Menschen die mangels eines Testaments im Ablebensfall eintretende gesetzliche Erbfolge nicht ihrem wahren letzten Willen entspricht. Das mit viel medialem Rummel eingeführte „Erbrecht des Lebensgefährten“ ist ohne Testament völlig zahnlos geblieben, während das Ehegattenerbrecht sogar ausgedehnt wurde. Dem sogenannten „Pflegevermächtnis“ wird in Zukunft vermehrte Bedeutung zukommen. Beispiele: verstarb jemand vor dem 1. Jänner 2017 und hinterließ einen Ehepartner und eine Schwester, so erbte von Gesetzes wegen der Ehepartner zwei Drittel und die Schwester ein Drittel des Nachlasses; bei Ableben nach diesem Stichtag erbt der Ehepartner alles. Lebensgefährten werden bereits bei Vorhandensein eines Neffen, einer Nichte bzw. Cousin oder Cousine komplett verdrängt und erben nichts. Sowohl Geschwister als auch Lebensgefährten haben aber ein Anrecht auf ein Pflegevermächtnis, wenn sie die verstorbene Person gepflegt haben. Wertmäßig nicht allzu umfangreiche Verlassenschaften können durch dieses in der Praxis aufgezehrt werden, sodass den Erben nichts mehr bleibt. Der Kreis der Anspruchsberechtigten ist allerdings im Gesetz sehr willkürlich festgelegt, einer Schwiegermutter etwa, die die verstorbene Person gepflegt hat, steht ein solches Pflegevermächtnis nicht zu.

Von großer Bedeutung sind in der Praxis auch die sogenannten Anrechnungsbestimmungen und Gestaltungsmöglichkeiten: welche Geschenke und sonstige Vorempfänge sich zukünftige Erben – vor allem Kinder – auf ihr Erbteil anrechnen lassen müssen, kann weitgehend vereinbart bzw. letztwillig angeordnet werden. In jedem Schenkungsvertrag sollte darauf Bedacht genommen werden.

Schließlich wurden die Formvorschriften für Testamente erheblich verschärft, sodass man unbedingt professionelle Hilfe in Anspruch nehmen und seinen Letzten Willen hinterlegen und registrieren lassen sollte. Bereits errichtete Testamente sollten sowohl auf ihre Gültigkeit als auch auf die Richtigkeit und Aktualität ihres Inhalts überprüft und gegebenenfalls neu aufgesetzt werden. Liegen sie nicht auf oder sind sie nicht greifbar, sollte unbedingt neu testiert werden. Man kann Testamente beliebig oft erneuern bzw. widerrufen; es gilt immer das jüngste. Dieses sollte aktuell sein und den tatsächlichen Letzten Willen enthalten …