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09-2018:
Extremsport zur Erholung


Beschreibung

Liebe Klientinnen und Klienten!

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des deutschen Bundesgerichtshofs (BGH) hat am 17. Mai 2018 (I ZR 252/16) entschieden, dass die Verwendung des Begriffs „bekömmlich“ in einer Bierwerbung unzulässig ist. Die Entscheidung ist auf Österreich unmittelbar anwendbar, stützt sie sich doch direkt auf eine EU – Verordnung. Die Beklagte betreibt eine Brauerei im Allgäu. Sie verwendet seit den 1930er Jahren für ihre Biere den Werbeslogan „Wohl bekomms!“. In ihrem Internetauftritt warb sie für bestimmte Biersorten mit einem Alkoholgehalt von 5,1%, 2,9% und 4,4% unter Verwendung des Begriffs „bekömmlich“.

Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, hielt die Werbeaussage „bekömmlich“ für eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, die nach Art. 4 Abs. 3 Abs. 1 bei alkoholischen Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent unzulässig sei. Er klagte die Brauerei auf Unterlassung. Das Landgericht Ravensburg gab der Klage in erster Instanz statt. Die Berufung der Beklagten hatte weder beim OLG Stuttgart noch beim BGH Erfolg.

Nach der zitierten Verordnung sind bei alkoholischen Getränken mit mehr als 1,2 Volumsprozent gesundheitsbezogene Angaben nicht nur in der Etikettierung der Produkte, sondern auch in der Werbung für diese Getränke verboten. Eine „gesundheitsbezogene Angabe“ liegt vor, wenn mit der Angabe eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs eines Lebensmittels versprochen wird. Eine Angabe ist aber auch dann gesundheitsbezogen, wenn mit ihr zum Ausdruck gebracht wird, der Verzehr des Lebensmittels habe auf die Gesundheit keine schädlichen Auswirkungen, die in anderen Fällen mit dem Verzehr eines solchen Lebensmittels verbunden sein können. Nach den Feststellungen des Gerichts wird der Begriff „bekömmlich“ durch die angesprochenen Verkehrskreise als „gesund“, „zuträglich“ und „leicht verdaulich“ verstanden. Er bringt bei einer Verwendung für Lebensmittel zum Ausdruck, dass dieses im Verdauungssystem gut aufgenommen und – auch bei dauerhaftem Konsum – gut vertragen wird. Nach den Feststellungen des Gerichts wird dieser Begriff auch im Zusammenhang der beanstandeten Werbung so verstanden. Der Werbung lässt sich nicht entnehmen, dass mit dem Begriff „bekömmlich“ nur der Geschmack des Bieres beschrieben werden soll …