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09-2019:
Worauf ist bei einem Waldspaziergang zu achten?


Beschreibung

ZIVILRECHT. Vor allem im Sommer und im Herbst stehen für viele Menschen (sportliche) Aktivitäten in den heimischen Wäldern auf dem Programm. In Österreich gibt es dabei mit einem bewaldeten Flächenanteil von beinahe 50 Prozent weitreichende Möglichkeiten. Es sind jedoch einige rechtliche Gebote zu beachten, damit es nicht zu unliebsamen Überraschungen kommt.

Zu Erholungszwecken darf jedermann im Rahmen des Betretungsrechts nach § 33 ForstG (Forstgesetz) den Wald betreten und sich dort aufhalten. Dieses Betretungsrecht gilt jedoch nur für Fußgänger, das Radfahren (oder andere Sportarten wie Reiten) ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers erlaubt. Aber auch für das Betretungsrecht für Fußgänger gibt es Ausnahmen. Es ist möglich, dass der Waldeigentümer einen bestimmten Bereich im Wald für die Betretung durch Dritte sperren lässt. Bei solchen, durch § 34 ForstG erlaubten Sperren handelt es sich zumeist um Sperren für Baumarbeiten oder aber auch für Sonderkulturen, wie beispielsweise Christbaumkulturen. Für diese Sperren sind die angebrachten Hinweistafeln zu beachten. Außerdem ist das Betreten von Neubewaldungsflächen jedenfalls untersagt. Dabei handelt es sich um Jungwaldflächen mit einer Bewuchshöhe von weniger als drei Metern. Im Falle des Zuwiderhandelns drohen Verwaltungsstrafen oder Besitzstörungsklagen.

Aber wem gehören eigentlich die Früchte des Waldes, etwa Schwammerl? Pilze, Beeren und sonstiges Waldobst (z.B. Edelkastanien) gehören gemäß den §§ 354, 405 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) grundsätzlich dem Waldeigentümer. Wenn dieser das Sammeln von Pilzen oder Waldfrüchten aber nicht ausdrücklich (etwa durch Hinweistafeln) untersagt, beschränkt oder ein Entgelt verlangt, ist das Aneignen von Pilzen und Früchten zulässig und das sogar ohne Entgelt. Die Zustimmung des Waldeigentümers zum Sammeln (für den Eigenbedarf) ist anzunehmen, wenn es dieser stillschweigend duldet. Wer entgegen einem derartigen Verbot des Waldeigentümers Pilze oder Waldfrüchte sammelt, kann von diesem jedoch geklagt werden. Unzulässig gesammelte Pilze oder Früchte können im Rahmen der (sonst unzulässigen und freilich gewaltfreien) Selbsthilfe vom Waldeigentümer abgenommen werden…