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01-2020:
Wann sind Richter befangen?
Beschreibung
PROZESSRECHT. Schon die Bezeichnung des Beschwerdeführers in der Begründung eines Erkenntnisses als „drogensüchtiger Dealer“ sowie die Äußerung, er habe eine Österreicherin geheiratet und dann mit ihr ein Kind gezeugt, um „dann neuerlich einen unbegründeten Asylantrag zu stellen, auf sein Familienleben zu pochen, um dann einen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erzwingen zu versuchen“, stellen gravierende verbale Entgleisungen dar. Auch wenn diese für sich genommen noch nicht geeignet sein mögen, eine Befangenheit (der Richterin) zu begründen, so ist das weitere Begründungselement, wonach die Einstellungszusage eines „Landsmannes“ des Revisionswerbers zu relativieren sei, weil sie wohl „eher eine Gefälligkeit unter Landsleuten“ darstelle, geeignet, erhebliche Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Richterin zu begründen, stellt dies doch eine diskriminierende Wertung eines vorgelegten Beweismittels – allein in Abhängigkeit von der Herkunft des Erklärenden – dar (VwGH 25.06.2019, Ra2018/19/0676).
Die mögliche Befangenheit von Richtern stellt immer wieder den Gegenstand von Entscheidungen der Höchstgerichte dar. Insbesondere unsachliche Verhaltensweise, im gegenständlichem Fall unsachliche Äußerungen können eine Befangenheit befürchten lassen, weil dadurch der Verkehr zwischen dem Gericht und den Parteien nicht strengsachlich geführt wird. Im gegenständlichem Fall war der Verwaltungsgerichtshof der Meinung, dass die von der Richterin gebrauchten Formulierungen unsachlich sind. Wenn auch nicht jede verbale Entgleisung eine Befangenheit indiziert, so ist doch die hier gewählte Wortwahl geeignet, begründete Zweifel an der Unvoreingenommenheit und damit an der Unbefangenheit der Richterin des Verwaltungsgerichtes zu erwecken …