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09-2015:
Neuer Motor und trotzdem Panne


Beschreibung

Es war einmal ein kleines Land, das durch widrige Umstände (ein Ausschuss untersucht diese gerade), in das Eigentum einer Bank gekommen war. Normalerweise beneiden einen die Leute, wenn man eine Bank hat, in diesem Fall war aber der Nachbar froh, diese Bank nicht (mehr) zu haben. Diese Bank hatte nämlich Schulden – viel mehr als sie Vermögen hat – und darüber hinaus haftete für einen Teil dieser Schulden ein Bundesland unseres kleinen Landes. Das Land dachte sich nun, es habe doch einen Gesetzgeber, der dieses Problem lösen könnte. Der treue Gesetzgeber erließ auch tatsächlich ein Gesetz, mit welchem Teile dieser Schulden einfach für erloschen und die Haftungen seines Bundeslandes für die erloschenen Schulden für unwirksam erklärt wurden. Die Bank wurde saniert, in eine Abbaugesellschaft umgewandelt und wenn sie nicht im Firmenbuch gelöscht wurde, so besteht sie noch heute. Dieses Märchen hätte auch eine Seite in einem Geschichtsbuch künftiger Generationen sein können, hätte nicht der Verfassungsgerichtshof (VfGH) am 3. Juli 2015 das „Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die Hypo Alpe Adria Bank International AG“ zur Gänze als verfassungswidrig aufgehoben.

In der Causa Hypo gibt es verschiedene Gläubigergruppen, für die der Gesetzgeber grundsätzlich auch unterschiedliche Regelungen vorsehen kann. Es gibt „normale“ Gläubiger (nunmehr der HETA) und sogenannte „Nachranggläubiger“, die im Insolvenzfall schlechter– nachrangig – gestellt sind. Diese Gläubiger erhalten im Insolvenzfall eine Quote erst dann, wenn sämtliche anderen Gläubiger zur Gänze befriedigt wurden – bei Überschuldung also nie. Um solche nachrangigen Anleihen aber trotz Risiko bei niedrigem Zinssatz attraktiv zu machen, gab das Land Kärnten die Haftung ab, diese Schulden zu bezahlen, wenn die Gläubiger die Forderung von der Bank nicht erhalten sollten.

Das Hypo-Sanierungsgesetz macht jedoch innerhalb der Gruppe der Nachranggläubiger selbst wieder Unterschiede: Die Forderungen von Nachranggläubigern, die bis zum 30. Juni 2019 zu zahlen gewesen wären, wurden für erloschen erklärt, Forderungen, die nach diesem (willkürlich gewählten) Stichtag fällig würden, blieben aufrecht. Weiters bestimmte das Gesetz, dass die Haftungen u. a. des Landes Kärnten nach dem Kärntner Landes holdinggesetz für die betroffenen Gläubiger erlöschen. Warum das so sein soll, verstand nicht nur der VfGH nicht. Eine solche Vorgangsweise, nämlich die Nachranggläubiger untereinander unterschiedlich zu behandeln und dies von einem Stichtag abhängig zu machen, stellt einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Schutz des Eigentums dar und ist verfassungswidrig. Und auch einen „Haftungsschnitt“ nur für diese Gruppe der Nachranggläubiger vorzusehen, während die Haftungen für andere weiter bestehen, ist unsachlich und unverhältnismäßig.

Bei Schönwetter versprechen zu zahlen und bei Schlechtwetter ein Gesetz zu machen, dass man doch nicht zahlt, geht gar nicht. Gläubiger müssen darauf vertrauen können, dass der Staat oder einzelne Bundesländer eingegangene Verpflichtungen auch einhalten. Wieder einmal ist der Verfassungsgerichtshof den an ihn gestellten hohen Erwartungen, über die Grundrechte der Rechtsunterworfenen zu wachen, unbeeinflußt von politischen Interessen nachgekommen …