Beschreibung

Die Katze ist aus dem Sack, die Bundesregierung hat die beabsichtigten Maßnah­men zur Steuerreform 2015 präsentiert. Leider liegt zum Redaktionsschluss der Ent­wurf für die Gesetzeswerdung noch nicht vor. Der Zeitplan sieht derzeit eine Begutach­tung ab Anfang Mai und eine Beschlussfassung in National­ rat und Bundesrat im Juli vor. Dieser Zeitplan ist auch grundsätzlich angemessen gegen­über dem angekündigten Ter­min für das Inkrafttreten der Steuerreform, nämlich am 01. Jänner 2016.

Allerdings gibt es Gerüchte, dass die beabsichtig­ ten Maßnahmen zur Gegen­ finanzierung der Tarifentla­stung hinsichtlich der Grund­ erwerbsteuer bereits früher und zwar per 1. Juli 2015 in Kraft treten sollen. Angedacht wird sogar eine gewisse Rückwir­kung, wobei derzeit noch völlig unklar ist, was und in welchem zeitlichen Rahmen. Aber der Reihe nach: In der Einkommensteuer ist im Wesentlichen eine Senkung des Eingangssteuersatzes auf 25 Prozent geplant, der Spitzen­ steuersatz soll auf 55 Prozent angehoben werden und der Steuersatz von 50 Prozent, der bisher ab 60.000 Euro galt, wird angepasst, dass zwischen 60.000 Euro und 90.000 Eu­ro 42 Prozent und darüber hi­naus bis 1 Mio 48 Prozent Ein­kommensteuer zu zahlen sind.

Flankiert wird diese Tarifan­passung durch bestimmte Zu­schläge und Absetzbeträge. Von wesentlicher Bedeu­tung wird die Neuregelung des Sachbezuges für Dienst­ autos sein, wobei unter dem Stichwort Ökologisierung für Dienstfahrzeuge mit Elektro­motor kein Sachbezug anfällt. Der Sachbezug selbst soll auf 2 Prozent des Anschaffungs­wertes angehoben werden. Von wesentlicher Bedeutung für Eigentümer von Grund und Boden ist die geplante Er­höhung der Grunderwerbsteu­er bei Transaktionen inner­halb der Familie. Konnten bis­her Liegenschaften an begün­stigte Angehörige auf Basis ei­ner Bemessungsgrundlage des dreifachen Einheitswertes relativ kostengünstig übertra­gen werden, so soll künftig der Verkehrswert der Liegenschaft maßgeblich sein. Neu geschaf­fen wird ein Stufentarif, wo­ nach bei Verkehrswerten bis 250.000 Euro der Steuersatz in Zukunft 0,5 Prozent betra­gen soll, darüber hinaus bis 400.000 Euro 2 Prozent und 3,5 Prozent über 400.000 Euro. Insbesondere ist derzeit noch nicht bekannt, ob Ausnahmen tatsächlich nur für die Land­wirtschaft bestehen sollen bzw für altersbedingte unentgeltliche Betriebsübertragungen Freibeträge vorgesehen wer­ den, oder ob Härtefälle bzw gesellschaftsrechtliche Vorgän­ge auch begünstigt werden. Auch ist derzeit noch völlig of­fen, wie der Verkehrswert bei der (teilweise) unentgeltlichen Übertragung ermittelt werden muss bzw. wer die für die Er­ mittlung des Verkehrswertes (allenfalls) anfallenden Kosten zu tragen hat.

Es kann daher derzeit nur empfohlen werden, ohnehin geplante Übertragungen zu prüfen und gegebenenfalls vorzuziehen, die zivilrechtliche Position des Eigentümers kann durch Belastungs­ und Veräu­ßerungsverbote, Wohnrechte etc. abgesichert werden. Wir beraten Sie diesbezüglich ger­ne, soweit der aktuelle Kennt­nisstand dies zulässt. Dieser Kenntnisstand wird sich aber laufend „verdichten“. Nur kursorisch kann an die­ ser Stelle noch auf die Erhö­hung der Kapitalertragsteu­er eingegangen werden, was Klein­ und Mittelbetriebe er­heblich belasten wird, weil die beabsichtigte Erhöhung bei GmbHs zu einer Gesamtsteu­erbelastung von 45,625 Pro­zent statt bisher 43,75 Prozent führen wird.

Jedenfalls ist da­her die Optimierung des Ge­schäftsführerbezuges zu prü­fen, allenfalls sind Umgründungsmaßnahmen zu überle­gen. Die Belastungen, die die Steuerreform mit sich bringt, liegen am Tisch, diese ange­kündigten Entlastungen wer­ den maßgeblich vom Mittel­ stand zu tragen sein, groß an­ gekündigte Reformen stottern. Die Wirkung beabsichtigter Maßnahmen im Zusammen­hang mit der Bekämpfung von Sozialbetrug und Verwaltungs­vereinfachungen wird an der Wirklichkeit zu messen sein, die getätigten Annahmen sind vorsichtig ausgedrückt „opti­mistisch“ …