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05-2015:
Privilegien
Beschreibung
Die Katze ist aus dem Sack, die Bundesregierung hat die beabsichtigten Maßnahmen zur Steuerreform 2015 präsentiert. Leider liegt zum Redaktionsschluss der Entwurf für die Gesetzeswerdung noch nicht vor. Der Zeitplan sieht derzeit eine Begutachtung ab Anfang Mai und eine Beschlussfassung in National rat und Bundesrat im Juli vor. Dieser Zeitplan ist auch grundsätzlich angemessen gegenüber dem angekündigten Termin für das Inkrafttreten der Steuerreform, nämlich am 01. Jänner 2016.
Allerdings gibt es Gerüchte, dass die beabsichtig ten Maßnahmen zur Gegen finanzierung der Tarifentlastung hinsichtlich der Grund erwerbsteuer bereits früher und zwar per 1. Juli 2015 in Kraft treten sollen. Angedacht wird sogar eine gewisse Rückwirkung, wobei derzeit noch völlig unklar ist, was und in welchem zeitlichen Rahmen. Aber der Reihe nach: In der Einkommensteuer ist im Wesentlichen eine Senkung des Eingangssteuersatzes auf 25 Prozent geplant, der Spitzen steuersatz soll auf 55 Prozent angehoben werden und der Steuersatz von 50 Prozent, der bisher ab 60.000 Euro galt, wird angepasst, dass zwischen 60.000 Euro und 90.000 Euro 42 Prozent und darüber hinaus bis 1 Mio 48 Prozent Einkommensteuer zu zahlen sind.
Flankiert wird diese Tarifanpassung durch bestimmte Zuschläge und Absetzbeträge. Von wesentlicher Bedeutung wird die Neuregelung des Sachbezuges für Dienst autos sein, wobei unter dem Stichwort Ökologisierung für Dienstfahrzeuge mit Elektromotor kein Sachbezug anfällt. Der Sachbezug selbst soll auf 2 Prozent des Anschaffungswertes angehoben werden. Von wesentlicher Bedeutung für Eigentümer von Grund und Boden ist die geplante Erhöhung der Grunderwerbsteuer bei Transaktionen innerhalb der Familie. Konnten bisher Liegenschaften an begünstigte Angehörige auf Basis einer Bemessungsgrundlage des dreifachen Einheitswertes relativ kostengünstig übertragen werden, so soll künftig der Verkehrswert der Liegenschaft maßgeblich sein. Neu geschaffen wird ein Stufentarif, wo nach bei Verkehrswerten bis 250.000 Euro der Steuersatz in Zukunft 0,5 Prozent betragen soll, darüber hinaus bis 400.000 Euro 2 Prozent und 3,5 Prozent über 400.000 Euro. Insbesondere ist derzeit noch nicht bekannt, ob Ausnahmen tatsächlich nur für die Landwirtschaft bestehen sollen bzw für altersbedingte unentgeltliche Betriebsübertragungen Freibeträge vorgesehen wer den, oder ob Härtefälle bzw gesellschaftsrechtliche Vorgänge auch begünstigt werden. Auch ist derzeit noch völlig offen, wie der Verkehrswert bei der (teilweise) unentgeltlichen Übertragung ermittelt werden muss bzw. wer die für die Er mittlung des Verkehrswertes (allenfalls) anfallenden Kosten zu tragen hat.
Es kann daher derzeit nur empfohlen werden, ohnehin geplante Übertragungen zu prüfen und gegebenenfalls vorzuziehen, die zivilrechtliche Position des Eigentümers kann durch Belastungs und Veräußerungsverbote, Wohnrechte etc. abgesichert werden. Wir beraten Sie diesbezüglich gerne, soweit der aktuelle Kenntnisstand dies zulässt. Dieser Kenntnisstand wird sich aber laufend „verdichten“. Nur kursorisch kann an die ser Stelle noch auf die Erhöhung der Kapitalertragsteuer eingegangen werden, was Klein und Mittelbetriebe erheblich belasten wird, weil die beabsichtigte Erhöhung bei GmbHs zu einer Gesamtsteuerbelastung von 45,625 Prozent statt bisher 43,75 Prozent führen wird.
Jedenfalls ist daher die Optimierung des Geschäftsführerbezuges zu prüfen, allenfalls sind Umgründungsmaßnahmen zu überlegen. Die Belastungen, die die Steuerreform mit sich bringt, liegen am Tisch, diese angekündigten Entlastungen wer den maßgeblich vom Mittel stand zu tragen sein, groß an gekündigte Reformen stottern. Die Wirkung beabsichtigter Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Sozialbetrug und Verwaltungsvereinfachungen wird an der Wirklichkeit zu messen sein, die getätigten Annahmen sind vorsichtig ausgedrückt „optimistisch“ …