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01-2016:
EU-Richtlinien-Vorschlag: Know-how geschützt
Beschreibung
Unter dem juristischen Weihnachtsbaum der Europäischen Union wird heuer ein Richtlinien-Vorschlag des Europäischen Parlamentes und des Rates (COM(2013) 813) liegen: Zweck ist der Schutz von vertraulichem Know-how und Geschäftsinformationen vor rechtswidrigem Erwerb, Nutzung und Offenlegung.
Die Richtlinie soll voraussichtlich im neuen Jahr erlassen und bis 2018 in Österreich umgesetzt werden. Mit dieser geplanten Richtlinie anerkennt die Europäische Union, dass Unternehmen in den Erwerb und die Entwicklung von Know-How viel Geld investieren. Geschäftsgeheimnisse werden von Unternehmen dabei genauso wichtig eingeschätzt wie etwa Patente und Design.
Ungeachtet des TRIPS-Abkommens bestehen jedoch zwischen den Mitgliedsstaaten der EU noch erhebliche Unterschiede, wie effektiv Geschäftsgeheimnisse geschützt sind. Es fehlt an einem unionsweit vergleichbaren Schutzniveau. Die Folge davon ist eine Fragmentierung und Schwächung des Binnenmarktes. Die Europäische Union möchte daher einen ausreichenden und kohärenten Rechtschutz für Geschäftsgeheimnisse in der gesamten EU gewährleisten. Wichtig ist dafür eine homogene Definition des Begriffes „Geschäftsgeheimnis“: Im Sinne des österreichischen Verständnisses ist auch nach der vorgeschlagenen Richtlinie eine Information dann ein Geschäftsgeheimnis, wenn die Information geheim, von kommerziellem Wert sowie durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen geschützt ist.
In § 11 des österreichischen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist die Verletzung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen durch Bedienstete bereits jetzt strafrechtlich geschützt, wenn der Täter mit Vorsatz, also bewusst, ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis offenbart. Als Neuerung für Österreich sieht der Richtlinien- Vorschlag hingegen vor, dass zukünftig auch das grob fahrlässige unbefugte Kopieren, etc. von geheimen Unterlagen verpönt ist. Rechtmäßig soll hingegen das Reverse Engineering sein: Der Erwerb von Geschäftsgeheimnissen durch das Beobachten, Untersuchen, den Rückbau oder das Testen eines Produktes, das sich im rechtmäßigen Besitz des Erwerbers befindet.
Die Richtlinie befindet sich derzeit noch im Vorschlagsstadium. Es bleibt also 2016 noch abzuwarten, ob sich der Rat und das Europäische Parlament im Rahmen des weiteren Gesetzgebungsverfahrens auf abweichende gemeinsame Positionen verständigen werden …