WEG-Novelle 2022
07.03.2022

WEG-Novelle 2022

Wien, am 07.03.2022

 

Die wesentlichsten Neuerungen des Wohnungseigentumsgesetzes betreffen die Erleichterung der Anbringung von E-Fahrzeug-Ladestationen, Einzel-Photovoltaikanlagen sowie behindertengerechte Änderungen durch eine Zustimmungsfiktion. Weiters vereinfacht werden die Voraussetzungen für das wirksame Zustandekommen von Mehrheitsbeschlüssen und eine Mindestdotierung der Reparaturrücklage eingeführt. Die Novelle ist am 1.1.2022 in Kraft getreten, wobei die Änderungen betreffend Mindestdotierungspflicht und neue Mehrheitsvariante jedoch erst ab 1.7.2022 in Kraft treten.

Einführung der Zustimmungsfiktion:

Die Zustimmung eines Wohnungseigentümers gilt für die Fälle

• der barrierefreien Ausgestaltung eines Wohnungseigentumsobjektes oder allgemeiner Teile der Liegenschaft,
• der Installation einer Vorrichtung zum Langsamladen eines Elektrofahrzeuges,
• der Anbringung einer Solaranlage an einem als Reihenhaus oder Einzelgebäude errichteten WE-Objekts,
• der Errichtung einer harmonisch in das Erscheinungsbild einfügenden Beschattung und des Einbaus einbruchssicherer Türen

als erteilt, wenn nach Zugang der Verständigung über die Änderung innerhalb von zwei Monaten nicht widersprochen wird. In der schriftlichen Mitteilung über den Änderungswunsch muss dieser klar beschrieben und auf die Zustimmungsfiktion hingewiesen werden. Sohin ist – anders als bisher – für die Änderung nicht mehr zwingend eine gerichtliche Genehmigung oder aktive Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich.

Erleichterung von Mehrheitsbeschlüssen:

Einschneidende Veränderung für das wirksame Zustandekommen von Mehrheitsbeschlüssen gem § 24 WEG treten im Rahmen der WEG-Novelle ab 1.7.2022 in Kraft.

Ein Mehrheitsbeschluss muss bei Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung, wie Verbesserungen in Zusammenhang mit der energietechnischen Ausgestaltung des Gebäudes oder bestimmter Anlagen, der Errichtung einer Ladestation für Elektrofahrzeuge als Gemeinschaftsanlage, der Anbringung einer Photovoltaik- oder Solaranlage oder sonstigen klimarelevanten Standardverbesserungen, gefasst werden.

Anders als vor dem 1.7.2022 liegt nunmehr eine ausreichende Mehrheit vor, wenn ein Drittel aller Miteigentumsanteile und zwei Drittel der abgegebenen Stimmen dem Beschluss zugestimmt hat. Der Beschlussinitiator muss im Beschlussvorschlag über die neue Mehrheitsregelung informieren. Unterbleibt die Information, so ist der Beschluss in Angelegenheiten der außerordentlichen Verwaltung nach § 29 WEG anfechtbar.

Mindestdotierung der Rücklage:

Mit 1.7.2022 tritt auch in Bezug auf die Rücklage gem. § 31 Abs. 1 WEG eine wesentliche Neuerung in Kraft:

Vorgesehen ist eine zwingende Rücklagendotierung in der Höhe von derzeit mindestens EUR 0,90 pro Quadratmeter Nutzfläche und Monat ab 1.7.2022, welche nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile auf die einzelnen Wohnungseigentümer aufzuteilen ist.