Gewährleistungrecht Neu
06.04.2022

Gewährleistungrecht Neu

Wien, am 06.04.2022

 

Mit Jahresanfang 2022 sind wesentliche Änderungen im Gewährleistungsrecht in Kraft getreten. Nachfolgend finden Sie einen Überblick.
Nunmehr ist im Gewährleistungsrecht neben den Bestimmungen des ABGB auch das neue Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) zu berücksichtigen.

Das VGG gilt grundsätzlich für Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern

  • über den Kauf von Waren inklusive solcher, die erst herzustellen sind (Werklieferungsverträge), und
  • über die Bereitstellung digitaler Inhalte und Dienstleistungen

Aber Achtung, auf einzelne Sachverhalte ist das VGG nicht anzuwenden.
Soweit das VGG nicht anzuwenden ist, sind weiterhin die Bestimmungen des ABGB heranzuziehen, insbesondere

  • bei Kaufverträgen über unbewegliche Sachen,
  • Tauschverträge über körperliche Sachen und
  • reine Werkverträge.

Nachstehend werden die wesentlichen Neuerungen durch das VGG näher erläutert.

 

Mangelbegriff und Abbedingungsmechanismus:

Ein Mangel liegt vor, wenn die Ware oder digitale Leistung die vertraglich vereinbarten Eigenschaften oder die objektiv erforderlichen Eigenschaften – einen „Mindeststandard“ – nicht aufweist.
Zweiteres ist eine Ausweitung des Mangelbegriffs, die aber vertraglich durch eine ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers abbedungen werden kann. Eine Zustimmung in den AGB ist dafür nicht ausreichend.


Aktualisierungspflicht:

Den Unternehmer trifft für Waren mit digitalen Elementen und für digitale Leistungen eine Aktualisierungspflicht. Er muss die zur Aufrechterhaltung der Mängelfreiheit erforderlichen Updates zur Verfügung stellen. Diese Pflicht gilt für „B2B“- und „B2C“-Verträge und kann unter qualifizierten Voraussetzungen ausgeschlossen werden.
Vorsicht! Mit der Ausnahme der Aktualisierungspflicht ist das VGG nicht auf Verträge zwischen Unternehmern („B2B“) und zwischen Verbrauchern („C2C“) anzuwenden.

Gewährleistungsbehelfe:

Neu ist, dass der Unternehmer bei Auflösung des Vertrags die Rückzahlung verweigern kann, bis er entweder die Ware zurückerhalten oder ihm ein Nachweis über die Rücksendung vorliegt.

Gewährleistungsfristen:

Die Gewährleistungsfristen betragen

  • beim Warenkauf zwei Jahre ab Übergabe,
  • bei Waren mit digitalen Elementen den gesamten Bereitstellungszeitraum (mindestens aber zwei Jahre) und
  • bei fortlaufenden digitalen Leistungen den gesamten Bereitstellungszeitraum.

Keine Veränderungen treten beim Kauf von unbewegliche Sachen mit einer Frist von drei Jahren ein.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Gewährleistungsfrist bei gebrauchten Sachen und Kfz auf ein Jahr herabgesetzt werden.
Achtung! Der Verbraucher hat nunmehr nach Ablauf der Gewährleistungsfrist drei Monate Zeit, die Mängel gerichtlich geltend zu machen.

Vermutung der Mangelhaftigkeit:

Im Anwendungsbereich des VGG gilt abweichend vom bestehenden ABGB eine Vermutungsfrist von zwölf Monaten. In dieser wird angenommen, dass der Mangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorlag. Die Beweislast liegt beim Verkäufer.