Abgabenstundungen als Haftungsfalle?
31.03.2020

SARS-CoV-2-Maßnahmen – Abgabenstundungen als Haftungsfalle?

Wien, am 31.03.2020

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

Die Covid-Maßnahmen der Bundesregierung sind vielfältig. Neben vielen Maßnahmen, die das Privatleben betreffen, wurden auch Maßnahmen betreffend die Stundung von Abgaben getroffen. Teilweise bergen Abgabenstundungen aber durchaus Haftungspotentiale für
Geschäftsführer:

  1. Anders als die gesetzliche Bestimmung zur Beitragsstundung im ASVG wurde im Bereich der Abgabenstundungen keine gesetzliche Regelung und auch keine Verordnung durch den Bundesminister für Finanzen („BMF“) erlassen.
    Die viel propagierten und auch bereits vielfach beantragten Steuerstundungen finden ihre (vermeintliche) rechtliche Grundlage in einer reinen Information des BMF, abzurufen unter https://findok.bmf.gv.at/findok?segmentId=f4503251-3d60-466e-89ad-66591d72c218
    In rechtlicher Hinsicht fehlt dieser Information jeglicher normative Gehalt, es handelt sich somit um eine bloße Aussage des BMF.
  2. Gemäß der Information des BMF sind Voraussetzung für die Erleichterungen,
    – dass die individuelle Betroffenheit sorgfältig geprüft wurde und
    – dass glaubhaft gemacht werden kann, dass ein Notstand vorliegt, der auf die negativen Auswirkungen der SARS-CoV-2-Virusinfektion zurückzuführen ist.
    Das Finanzamt geht mit Antragstellung davon aus, dass diese Voraussetzungen vorliegen.
    Dadurch wird klargestellt, dass der Antragsteller die (1.) individuelle Betroffenheit und (2.) das Vorliegen eines Notstandes, der auf die negativen Auswirkungen der Covidkrise zurückzuführen ist, selbst zu prüfen (und diese Prüfung wohl auch zu dokumentieren) hat.
    Das Finanzamt nimmt vor Bewilligung der Abgabenstundung keine Prüfung der Voraussetzungen vor, behält sich aber eine spätere Prüfung vor.
  3. Im Allgemeinen haften nach § 9 BAO (unter anderem) die Geschäftsführer für Abgaben, die infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
    Erhält nun ein Unternehmen die Stundung, reicht aber diese Stundung nur aus, um die Krise zu überstehen und wird nach Ablauf der Stundungsfrist ein Insolvenzverfahren eröffnet, so ist nicht auszuschließen, dass das Finanzamt den Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen fordert und sich im Falle der Nichterbringung dieses Nachweises an den Geschäftsführer wendet, weil er ja einen Antrag gestellt hat, dessen Voraussetzung er zwar bestätigt hat, die er aber nicht nachweisen kann.
  4. Ein weiteres Haftungspotential liegt darin, dass eine Stundung keinen Nachlass darstellt. Wer also jetzt Abgabenstundungen in Anspruch nimmt, sollte einen klaren Plan haben, wie diese Verbindlichkeiten nach dem Stundungszeitraum (nach der derzeitigen Information sind die Abgaben spätestens am 1.10.2020 fällig) bezahlt werden können. Auf eine über die Krisenmaßnahmen hinausgehende Stundung wird man sich nicht verlassen können. Unternehmen sollten daher Stundungsansuchen tunlichst an eine realistische Liquiditätsplanung knüpfen.
  5. Abschließend ist festzuhalten, dass die auf 120 (anstelle von 60) Tage ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit verlängerte Frist für die Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eine Höchstfrist darstellt. Sollte die Liquiditätsrechnung daher ergeben, dass Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten ist oder früher eintreten wird, ist geboten einen Insolvenzantrag ohne schuldhaftes Zögern einzubringen. In der Regel führen früher eingeleitete Sanierungsmaßnahmen auch eher zum Erfolg.

 

Wir hoffen, Ihnen mit diesem Informationsschreiben gedient zu haben, werden versuchen Sie schnellstmöglich zu informieren, sollten einschlägige Gesetzes- oder Verordnungsänderungen beschlossen werden und wünschen Ihnen alles Gute und Gesundheit in dieser Zeit!

Mit freundlichen Grüßen
Proksch & Partner