Rechtsupdate COVID 19
24.03.2020
Rechtsupdate zum Thema COVID 19-Pandemie
Wien, am 24.03.2020
Sehr geehrte Damen und Herren!
Seit mehr als einer Woche wurden in Österreich erhebliche, in die persönliche und rechtliche Sphäre von Menschen und Unternehmen eingreifende Maßnahmen getroffen, um die weitere Ausbreitung des Corona-Virus zu verhindern bzw. einzudämmen. In diesem Zusammenhang dürfen wir Ihnen mitteilen, dass unser Kanzleibetrieb selbstverständlich weiterhin zur Gänze aufrecht ist und wir jederzeit elektronisch (E-Mail, Videokonferenz) und telefonisch erreichbar sind, wir aber von persönlichen Besprechungen vorerst absehen.
Seit dem Zeitpunkt des Ausbruches kursieren viele Rundschreiben sowie Stellungnahmen in Zeitungen insbesondere von Steuerberatern, Rechtsanwälten und Universitätsprofessoren, hinsichtlich Beantragung der Kurzarbeit, Entfall der Entgeltfortzahlungsverpflichtung der Löhne von Arbeitern und Angestellten (gemäß § 1155 ABGB) sowie dem (möglichen) Entfall der Mietzinszahlungs- oder Pachtzinszahlungsverpflichtung gemäß § 1104 ABGB, die unseres Erachtens teilweise missverständlich oder aufgrund von mittlerweile erfolgten Änderungen der Gesetze veraltet sind.
Wir möchten hiermit eine kurze Information hinsichtlich der wesentlichsten Bereiche bereitstellen, wobei wir natürlich darauf hinweisen müssen, dass einerseits eine allgemeine Information keine Rechtsberatung im Einzelfall ersetzt und andererseits der gesamte Verwaltungsapparat Österreichs in dieser Krisenzeit erfreulicherweise sehr schnell reagiert und bisher reagiert hat, sodass manche Informationen möglicherweise morgen schon nicht mehr aktuell sind. Wir werden versuchen Sie immer auf dem Laufenden zu halten:
Inhalt
1. Fristen
2. Mietrecht
3. Arbeitsrecht
3.1. Entgeltsfortzahlungsanspruch oder Entfall?
3.2. Kurzarbeit
3.3. Wesentliche Änderung für Betriebsräte
3.4. Vereinbarung von Sonderbetreuungszeit
4. Änderung des ASVG (allgemeines Sozialversicherungsgesetz)
5. Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht
5.1. Gesellschaftsrecht
5.2. Insolvenzrecht
6. Änderung des KMU-Fördergesetzes
7. Errichtung eines Härtefallfonds
8. Erbrecht
Das 2.Covid-19-Maßnahmengesetz (Bundesgesetzblatt I Nr. 16/2020) hat wesentliche Neuerungen in vielen Bereichen gebracht. Im Wesentlichen betrifft dies die weitgehende Aussetzung gerichtlicher und behördlicher Fristen, grundlegende Änderungen betreffend das Arbeitsrecht und den gegebenen Umständen angepasste Vorschriften im Bereich der Förderungen und des Gesellschafts- und Insolvenzrechts, auf die kurz eingegangen wird.
Bisher wurde keine neue Regelung hinsichtlich eines möglichen Entfalles von Miet- und Pachtzinsen getroffen. Ob hierzu noch eine Änderung erfolgt, kann derzeit nicht mit Gewissheit gesagt werde, weshalb unsere Ansicht anhand der derzeitigen Rechtslage dargelegt wird.
1. Fristen
Ganz generell regelt der Gesetzgeber, dass Fristen in steuer-, finanzstraf-, zivil- und verwaltungsrechtlichen Verfahren, deren Ablauf in den Zeitraum zwischen 16.3.2020 und 30.4.2020 fallen würde, unterbrochen sind und daher die Fristen ab 1.5.2020 neu zu laufen beginnen. Richter können aber im Einzelfall entscheiden, dass gewisse Fristen nicht unterbrochen werden. Verjährungsfristen sind gehemmt, das heißt, dass die Zeit bis zum 1.5.2020 nicht eingerechnet wird.
Sollten Sie davon betroffen sein, dass Sie darauf warten, dass Fristen ablaufen, etwa die Rechtsmittelfrist für Baubewilligungen, die aufgrund der derzeitigen Rechtslage nicht infolge Fristablaufs rechtskräftig werden können, kann versucht werden mittels Abgabe eines Rechtsmittelverzichts die Rechtskraft zu erreichen.
Die sachlich zuständigen Bundesminister sind ermächtigt, die Fristenhemmung durch Verordnung zu verlängern.
2. Mietrecht
2.1. Bereits in diversen Medien und auch Rundschreiben wurde berichtet, dass Unternehmer, die Geschäftsräume anmieten oder pachten und diese nun aufgrund einer Verordnung nicht benützen können, von der Mietzins- oder Pachtzinszahlungsverpflichtung „befreit“ wären. Einerseits gibt es diesbezüglich keine entsprechende bzw. einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung, weil es eine derartige Situation in der 2. Republik bisher noch nicht gab, sodass keine abschließende Auskunft darüber gegeben werden kann, ob dies zutrifft, andererseits sprechen einige Gründe auch gegen den gänzlichen Entfall des Mietzinses.
Gemäß § 1104 ABGB ist bei gemieteten oder gepachteten Sachen kein Mietzins zu entrichten, wenn die „Sache wegen außerordentlicher Zufälle, als Feuer, Krieg oder Seuche, großer Überschwemmungen, Wetterschläge, oder wegen gänzlichen Mißwachses gar nicht gebraucht oder benutzt werden kann“.
Gemäß § 1105 ABGB wird der Mietzins zu einem verhältnismäßigen Teil erlassen, wenn trotz eines solchen Zufalls ein beschränkter Gebrauch des Mietgegenstandes möglich ist. Der Pachtzins wird bei beschränkter Benutzbarkeit erst anteilig erlassen, wenn auf das Jahr gerechnet mehr als die Hälfte des gewöhnlichen Ertrages weggefallen ist.
2.2. Aus diesen Bestimmungen wird prinzipiell folgerichtig abgeleitet, dass der Mieter von der Bezahlung des Mietzinses befreit ist, wenn der Vermieter dem Mieter den Mietgegenstand nicht zum bedungenen, also vertraglich vereinbarten Gebrauch, überlässt/überlassen kann.
Es stellt sich aber die Frage, ob die derzeitige Rechtslage tatsächlich bedeutet, dass der jeweilige Unternehmer den gemieteten oder gepachteten Gegenstand nicht oder nur eingeschränkt nützen kann. Abseits von vereinzelten Fällen einer durch Bescheid verfügten Schließung von Unternehmen aufgrund des Coronavirus, ist Rechtsgrundlagen für das Geschlossen-Halten der meisten Geschäftsräumlichkeiten die Verordnung BGBl. II Nr. 96/2020 samt bereits erfolgten Änderungen (z.B. Dauer bis 13.04.2020, Einschränkung der Öffnungszeiten).
Die Verordnung bestimmt aber in § 1, dass das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben untersagt ist.
§ 3 der Verordnung bestimmt, dass das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe untersagt ist, wobei unter anderem explizit Lieferservices ausgenommen sind.
2.3. Selbstverständlich schränkt die Verordnung daher die meisten Betriebe massiv ein. Nur ist festzuhalten, dass einerseits eine Verordnung regelt, dass Betriebe eingeschränkt oder für Kunden gar nicht zu öffnen sind, welche zwar aufgrund einer Viruserkrankung – oder eigentlich zum Schutz des Gesundheitssystems – erlassen wurde, aber nicht die „Seuche“ selbst der Grund für die Unbenutzbarkeit ist (bisher sind in Österreich weit mehr Menschen an Influenza I und II erkrankt und verstorben), andererseits ist den meisten Betrieben die Benutzung ihres Geschäftsraumes möglich, weil lediglich der Kundenbereich geschlossen zu halten ist.
Soweit ersichtlich wurde noch nicht darüber abgesprochen, ob ein Entfall des Mietzinses bzw. eine Mietzinsminderung aufgrund einer Verordnung erfolgen kann/muss und auch nicht, ob der Mieter allenfalls Schritte setzen müsste, um die Gebrauchsmöglichkeit herzustellen (z.B. Lieferservice für Restaurants, Online-Trainingsprogramme für Sportvereine). Ferner wird bei den meisten Unternehmen, die nun kurzfristig auf Homeoffice umgestiegen sind, der Mietgegenstand wohl tatsächlich verwendet, weil im Regelfall der unbedingt dafür benötigte Server in den Räumlichkeiten stehen wird, weil Unterlagen dort gelagert sind, die voraussichtlich teilweise auch geholt werden müssen, etc.
Neben den rechtlichen Aspekten wäre es wohl auch wirtschaftlich sachgerecht, dass Vermieter, die voraussichtlich im Gegensatz zu mietenden Unternehmern keine Beihilfen erhalten werden, zumindest einen Teil ihrer Mieteinnahmen erhalten, da ja auch diese kein Verschulden an der derzeit misslichen Lage trifft.
2.4. Unsere Empfehlung lautet sowohl an Mieter als auch an Vermieter, direkt oder über uns Kontakt mit dem jeweiligen Gegenüber aufzunehmen und eine einvernehmliche Mietzinsreduktion zu vereinbaren, da diese wohl in den meisten Fällen auch berechtigt ist. Ein gänzlicher Entfall des Miet- oder Pachtzinses ist aber wahrscheinlich nur vereinzelt rechtlich gedeckt.
3. Arbeitsrecht
3.1. Entgeltsfortzahlungsanspruch oder Entfall?
Unmittelbar bei Beginn der Corona-Krise wurde darüber diskutiert, ob aufgrund der verordneten (teilweisen) Betriebsschließungen Unternehmer ihre Angestellten/Arbeiter nicht mehr bezahlen müssen, weil § 1155 ABGB vorsieht, dass ein Entgelt lediglich dann zu bezahlen ist, wenn die Umstände der Verhinderung der Dienstleistung auf Seiten des Dienstgebers liegen. Nunmehr wurde die Rechtslage angepasst, sodass der Entgeltfortzahlungsanspruch der Dienstnehmer auch bei einem behördlichen Betretungsverbot aufrecht bleibt. Betroffene Dienstnehmer haben aber auf Verlangen des Arbeitgebers Urlaubs- und Zeitguthaben zu verbrauchen. Urlaubsansprüche aus dem laufenden Urlaubsjahr müssen nur im Ausmaß von bis zu 2 Wochen verbraucht werden. Insgesamt müssen nicht mehr als 8 Urlaubswochen verbraucht werden. Zeitguthaben, die auf der Umwandlung von Geldansprüchen aufgrund von Kollektivverträgen beruhen, sind von der Verbrauchspflicht ausgenommen.
3.2. Kurzarbeit
Informationen zu den neuen Bestimmungen, Formularen sowie der Antragstellung entnehmen Sie bitte der angehängten E-Mail der Steuerberatungskanzlei ABG Wirtschaftsprüfungs & Steuerberatung GmbH vom 24.03.2020, an die Sie sich natürlich ebenfalls mit Ihren Fragestellungen unter wenden können.
3.3. Wesentliche Änderung für Betriebsräte
Sollte die Tätigkeitsdauer von Betriebsräten zwischen dem 16.3.2020 und dem 30.4.2020 enden, wird die Tätigkeitsdauer automatisch bis zu einer Neuwahl nach dem 30.4.2020 verlängert. Fristen werden im gleichen Zeitraum gehemmt.
3.4. Vereinbarung von Sonderbetreuungszeit
Dienstnehmer von behördlich geschlossenen Betrieben, die keinen Anspruch auf Dienstfreistellung zur Betreuung ihrer Kinder haben und deren Kinder unter 14 Jahre alt sind, kann Sonderbetreuungszeit von bis zu 3 Wochen gewährt werden. Arbeitgeber haben Anspruch auf ein Drittel des in der Sonderbetreuungszeit an diese Dienstnehmer bezahlten Entgeltes. Der Anspruch ist binnen 6 Wochen nach Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Buchhaltungsagentur geltend zu machen.
4. Änderung des ASVG (allgemeines Sozialversicherungsgesetz)
Eine der wesentlichsten Änderungen, die weniger umfangreich ausgefallen ist, als erwartet, ist die Änderung des ASVG.
Demnach gibt es eine verpflichtende zinsenfreie Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für die Zeiträume Februar, März und April 2020 für Unternehmen, die mit einem Betretungsverbot nach der Verordnung 96/2020 in Verbindung mit Verordnung Nr. 74/2020 belegt wurden (die aktuellen COVID19 Verordnungen).
Bereits fällige Beiträge sind bis inklusive Mai 2020 nicht einzutreiben und ist auch kein Insolvenzantrag aufgrund der Fälligkeit zu stellen. Anderen Unternehmen kann eine Stundung gewährt werden, wenn sie glaubhaft machen, ihre Beiträge aus Gründen der Unternehmensliquidität nicht entrichten zu können.
5. Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht
5.1. Gesellschaftsrecht
Für die Dauer der COVID-19 Maßnahmen können Versammlungen von Gesellschaftern oder Organmitgliedern von Kapital- und Personengesellschaften, Genossenschaften, Privatstiftungen oder Vereinen auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchgeführt werden.
Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, nähere Regelungen für die Durchführung von gesellschaftsrechtlichen Versammlungen zu treffen.
Bei Aktiengesellschaften muss die Hauptversammlung innerhalb der ersten 12 statt 8 Monate des betreffenden Geschäftsjahres stattfinden.
5.2. Insolvenzrecht
Gerät ein Unternehmer aufgrund der COVID-19 Pandemie in Zahlungsunfähigkeit, so gilt wie bei anderen Naturkatastrophen nunmehr, dass ein Insolvenzantrag anstelle der üblichen 60 Tage spätestens nach 120 Tagen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu stellen ist.
Weiters gerät ein Schuldner aufgrund einer von seinen Gläubigern in der Zeit vom 24.03.2020 bis 30.04.2020 abgesendeten Mahnung der nicht bezahlten Sanierungsplanquote nicht in Verzug mit der Erfüllung seines Sanierungsplanes.
6. Änderung des KMU-Fördergesetzes
Mit dieser Gesetzesänderung geht zwar keine grundlegende Regimeänderung der KMU-Förderungen einher, der Finanzminister wird aber für den Zeitraum von 3 Monaten (ab In-Kraft-Treten des Gesetzes) ermächtigt, die bereitstehenden Fördermittel zu erhöhen. Genaueres wird durch Verordnung geregelt. Zuständig für die Förderungsvergabe sind die AWS (Austria Wirtschaftsservice GmbH) und im Tourismusbereich die ÖHT (Österreichische Hotel- und Tourismusbank GmbH).
Anträge nach dieser Rechtsgrundlage sollten daher tunlichst zeitnahe gestellt werden.
7. Errichtung eines Härtefallfonds
Für Ein-Personen-Unternehmen, freie Dienstnehmer, Non-Profit-Organisationen und Kleinstunternehmen wird ein Härtefallfonds, dotiert mit 1 Milliarde Euro eingerichtet. Im Rahmen dieses Fonds werden Zuschüsse gewährt.
Verwaltet wird dieser Fonds von der Wirtschaftskammer Österreich. Entsprechende Förderrichtlinien werden erst erlassen, werden sich aber an den bestehenden KMU-Förderrichtlinien orientieren.
8. Erbrecht
Im Erbrecht hat sich, ausgenommen die auch für dieses Rechtsgebiet beachtlichen Fristenhemmungen, durch die COVID-19-Gesetze nichts unmittelbar geändert, wir möchten aber gerne die Gelegenheit nützen, auch zu diesem Rechtsgebiet ein paar Hinweise und Klarstellungen zu geben, um Missverständnisse zu vermeiden, die nicht zuletzt durch einen gestern am Ende der ZIB-1 ausgestrahlten Beitrag noch verstärkt worden sein könnten:
Man benötigt zur Errichtung eines Testaments keine notarielle Beglaubigung oder sonstige Beteiligung eines Notars, daher können letztwillige Verfügungen aller Art auch weiterhin, unabhängig von allen Corona-Maßnahmen, verfasst und gültig errichtet werden.
Die gängigsten Errichtungsformen sind das sogenannte fremdhändige Testament (vor 3 gleichzeitig anwesenden Zeugen) und das eigenhändige Testament, das wir derzeit bevorzugt empfehlen.
Unsere Kanzlei ist per E-Mail jederzeit erreichbar und meldet sich auf Anfrage schnellstmöglich telefonisch bei Ihnen. Letztwillige Verfügungen können fernmündlich und/oder per E-Mail-Korrespondenz vorweg besprochen und abgestimmt werden. Sobald alle Fragen geklärt sind, setzen wir Ihnen den endgültigen Text auf, senden Ihnen diesen zu, und Sie können ihn eigenhändig abschreiben, datieren und unterfertigen. Wenn Sie sich die Arbeit machen, 2 Exemplare zu verfassen, können Sie uns eines davon zusenden und eines bei sich behalten. Wir verwahren das bei uns befindliche Testament in einem sicheren Banksafe und lassen seine Existenz in ein allgemeines, aber erst nach Ableben abrufbares Register eintragen, sodass es niemals in Verstoß oder in Vergessenheit geraten kann und immer auffindbar bleibt, wann und wo immer Sie eines Tages auch versterben sollten. Umgekehrt können Sie es aber zu Lebzeiten jederzeit widerrufen oder abändern – es gilt immer die zeitlich jüngste, also am spätesten verfasste letztwillige Verfügung.
Einer der sicherlich richtigen Hinweise im gestrigen ZIB-Beitrag war der, dass viele Menschen die Corona-Krise zum Anlass nehmen werden, letztwillige Verfügungen zu verfassen. Da diese aber auch inhaltlich strengen Formvorschriften unterliegen, empfehlen wir dazu unbedingt die Inanspruchnahme rechtfreundlicher Unterstützung.
Abschließend informieren wir Sie, dass auch die meisten Notare derzeit nur eingeschränkten Kanzleibetrieb haben. Aufgrund unseres guten Netzwerkes halten wir aber durchgehend Kontakt zu Notaren, welche für unsere Mandanten auch zu dieser Zeit Beglaubigungen durchführen und – in dringendsten Fällen – auch Notariatsakte errichten. Sollten Sie daher Verträge abschließen wollen, die eine Beglaubigung bedürfen wie beispielsweise Schenkungsverträge über Liegenschaften, werden wir diese gerne für Sie errichten und einen Notartermin organisieren.
Wir hoffen, Ihnen mit diesem Informationsschreiben gedient zu haben, werden versuchen Sie schnellstmöglich zu informieren, sollten einschlägige Gesetzes- oder Verordnungsänderungen beschlossen werden und wünschen Ihnen alles Gute und Gesundheit in dieser Zeit!
Mit freundlichen Grüßen
Proksch & Partner
24.03.2020