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09-2021:
EuGH am Zug: Schadenersatz bei Datenschutzverletzungen

Beschreibung

Seit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) im Mai 2018 hat sich das Bewusstsein für Datenschutz nachhaltig geschärft. Freilich hat die DSGVO bislang nicht nur Lob geerntet, zumal deren Bestimmungen fallweise als zu allgemein bzw. zu unklar kritisiert wurden. Zahlreiche unklare Bestimmungen, deren Auslegung allein aufgrund der Erwägungsgründe der Verordnung nicht möglich ist, bedürfen einer einheitlichen Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Nur dieser hat das Auslegungsmonopol in Fragen des Europarechts. Bereits in der vergangenen Ausgabe (02/2021) berichteten wir darüber, dass die Post im Rahmen des Adresshandel- und Direktmarketinggewerbes sensible personenbezogene Daten zur politischen Gesinnung bzw. Parteiaffinität der Betroffenen datenschutzwidrig feilgeboten hatte. Aufgrund dessen klagte nunmehr ein Rechtsanwalt und begehrte von der Post Unterlassung und Ersatz immaterieller Schäden. Er argumentierte, die Post habe ihm bei Erhebung der Parteiaffinität unrichtiger Weise eine „hohe Affinität zur FPÖ“ zugeschrieben. Während die Vorinstanzen das Unterlassungsbegehren bestätigten, wiesen sie die Schadenersatzforderungen ab. Ihre Rechtsansicht begründeten sie dahingehend, dass der maßgebende Art 82 DSGVO bloß den Schadenersatzanspruch an sich regle. Die konkreten Voraussetzungen der Haftung des Schädigers seien hingegen nicht normiert. Infolgedessen seien die allgemeinen zivilrechtlichen Haftungsregeln maßgeblich, die für den Ersatz immaterieller Schäden einen nachweisbaren, konkret erlittenen und erheblichen Gefühlsschaden (z.B. Angst, Stress oder Diskriminierung) voraussetzen …